Satzung des Gewerbeverein Nieve-Ring e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Nieve-Ring e.V.“ nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll.

(2) Sitz des Vereins ist Nievenheim

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Gewerbevereins Nieve-Ring e.V. ist es, unter Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes , die Interessen und die wirtschaftlichen Belange des Handels, des Handwerks und der Industrie wahrzunehmen, insbesondere durch Erfahrungsaustausch und Beratung.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, soweit sie dem Handel, dem Handwerk und der Industrie angehört oder freiberuflich tätig ist und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Auch andere natürliche oder juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereine können aufgenommen, falls durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung der Vereinszwecke und -ziele zu erwarten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres,
  3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
  4. durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen zu Beginn des Jahres fälligen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand bestehend aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
    5. mindestens drei Beisitzern

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen werden zeitversetzt durchgeführt, so dass in einer Wahlperiode der 1. Vorsitzende und der Schriftführer sowie die hälftige Anzahl der Beisitzer und in der zweiten Wahlperiode der 2. Vorsitzende und der Kassierer sowie die hälftige Zahl der Beisitzer gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. der Beirat, der auf Beschluß des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt und berät insbesondere über:

  1. Neuwahl des Vorstandes, soweit sie satzungsgemäß ansteht,
  2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  3. Jahresbericht des Vorstandes,
  4. Kassenbericht des Kassierers und Bericht der Kassenprüfer,
  5. Wahl der Kassenprüfer gemäß § 8 der Satzung für die Dauer von zwei Jahren

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche oder elektronische Einladung oder Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Dormagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-) Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde. Die Einladung ergeht mit einer Frist von 2 Wochen durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung mindestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Sie sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

Die Wahl des Vorstandes in der Hauptversammlung findet in der Regel offen durch Handaufheben statt. Wenn der 4. Teil der Versammlung es verlangt, muß die Wahl in geheimer schriftlicher Form stattfinden. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jedoch immer in geheimer Wahl zu wählen.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.

(4) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Umlageverfahren mit einfacher Mehrheit Entscheidungen treffen. Ein verhindertes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen und seine Stimme abgeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Dem Vorstand bleibt es überlassen, sonstige Personen zu Beratungen hinzuziehen.

§ 8 Rechnungslegung

Der Vorstand ist gehalten, der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

Der Rechnungsbericht des Kassierers wird, bevor er der Hauptversammlung vorgelegt wird, durch einen Prüfungsausschuß geprüft. Dieser besteht aus zwei, dem Vorstand nicht angehörigen Mitgliedern, die in der jährlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen kann nur die Hauptversammlung beschließen. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Darauf hinzielende Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung eingereicht werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Nievenheim, den 01.02.2015

Download der Satzung als PDF-Datei: satzung.pdf (ca. 690 KB)

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